Satzung

des Schwimmclub Illingen e.V.



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Neufassung

auf Grund Beschluss der Mitgliederversammlung

vom 17.03.2009

 

§ 1 Name – Sitz

Der Verein führt den Namen: Schwimmclub Illingen e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in: Illingen

Der Verein gehört dem Saarländischen Schwimmbund an.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Leibesertüchtigung seiner Mitglieder durch:

a. Pflege des Schwimmsports in allen Sparten sowie verwandte Arten der

Leibesertüchtigung

b. Verbessern und Vermehren der Schwimmgelegenheiten

c. Werbeveranstaltungen und Schwimmfeste, sowie Teilnahme an auswärtigen

Schwimm- und Wettkampfveranstaltungen

Der Verein ist selbstlos tätig; er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,

sportlichen, keinen wirtschaftlichen Zwecken.

2. Aufgaben des Vereins

a) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Eine Betätigung auf einem

sonstigen, außerhalb seiner satzungsgemäßen Zwecken liegenden Gebiete

steht ihm nicht zu.

b) Durchführung sportlicher Ausbildung zu Einzel- und Mannschaftswettkämpfen

in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachverband.

c) Pflege der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins sowie die

Anwendung der Satzung.

d) Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersports, innerhalb des Vereins zum

Zwecke der Heranziehung des Nachwuchses, Förderung und Erziehung der

Jugend auf kulturellem Gebiet zur Hebung des geistigen und sittlichen Niveaus.

e) Der Verein vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung.

f) Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport.

g) Versicherungsschutz seiner Mitglieder

h) Förderung und Unterstützung auch der nicht im Verein betriebenen Sportarten,

soweit dies mit den Vereinsinteressen vereinbar ist.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft zum Verein ist eine freiwillige.

Der Verein führt:

Aktive Mitglieder (ab 18 Jahre)

Inaktive Mitglieder (ab 18 Jahre)

Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)

Jugendliche (bis 18 Jahre)

Mitglied des Vereins kann werden:

a. Jede natürliche Person. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung

des Erziehungsberechtigten erforderlich.

b. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder

aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen

auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung

ernannt werden.

c. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand

mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied

mitzuteilen. Sie wird erst wirksam bei der Zahlung des ersten Beitrages

und der Aufnahmegebühr. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt

der Satzung zur Kenntnis zu bringen.

d. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller

schriftlich, mit Angabe des Grundes, mitgeteilt werden. Er hat Einspruchsrecht

gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung.

§ 4 Austritt aus dem Verein

1. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu

erklären. Er ist jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Kalenderjahres

unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig. Nach Ablauf der

Kündigungsfrist erlöschen die Rechte des Mitgliedes an dem Verein.

2. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte

kann nicht einem anderen übertragen werden.

§ 5 Ausschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher

Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt,

wenn

1. das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen länger als 3 Monate mit

seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass soziale Notlage vorliegt

(bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder

sogar aufheben),

2. Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt,

3. das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen

des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die Anordnung

des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt,

4. es sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden

kommen lässt und gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.

Der Ausschluss ist dem Betreffenden, unter Angabe der Gründe, schriftlich mitzuteilen.

Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung

des Ausschluss-Schreibens das Recht des Einspruches zu. Dieser Einspruch

muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch

entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende

Wirkung.

§ 6 Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der

Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltplanes die Höhe des Beitrages und

der Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die darüber mit einfacher

Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 7 Recht der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied über 18 Jahre ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Versammlungen,

ebenso an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine

Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu benützen.

Jedes Mitglied kann wählen, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat, gewählt

werden jedoch erst ab 18 Jahre.

Bei Entscheidungen, die überwiegend Belange Jugendlicher betreffen, sind auch

Mitglieder ab 14 Jahre wahlberechtigt. Dies ist individuell in der Mitgliederversammlung

zu entscheiden.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung

anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung

zu respektieren.

Die Mitglieder sind verpflichtet zur Zahlungen der festgelegten Vereinsbeiträge, zur

Beachtung der Vereinssatzung, zur Einhaltung der Anordnungen des Vorstandes

und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zur Förderung der in der Satzung

festgelegten Grundsätze des Vereins.

Schwimmerinnen oder Schwimmer können zur Rückzahlung der Melde- oder Startgelder

verpflichtet werden, wenn sie oder er zu Wettkämpfen, für die der Verein Melde-

oder Startgelder entrichten muss, nicht antreten. Hiervon kann abgesehen werden,

wenn vor Meldeschluss für die Veranstaltung bei den für das Training Verantwortlichen

oder dem Schwimmwart eine begründete Abmeldung abgegeben wird.

Außerdem erkennen die Mitglieder die Satzung nebst Anhängen desjenigen Fachverbandes

an, dem der Verein bzw. die einzelnen Vereinssparten angehören, sie

unterwerfen sich auch den Entscheidungen, die dieser Verband und seine Organe im

Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, insbesondere auch seiner Strafgewalt. Das gleiche

gilt hinsichtlich der Dachorganisation, welcher der Fachverband angehört.

§ 9 Verwaltung des Vereins

Soweit im Folgenden Personen oder Funktionen benannt werden, gilt sowohl die

männliche als auch die weibliche Form.

1. Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

1.1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. der 1. Vorsitzende

2. der 2. Vorsitzende

3. der Geschäftsführer

4. der Schatzmeister

5. der Schwimmwart

6. der Jugendleiter

7. der Pressewart

8. der Seniorenwart

9. der Triathlonwart

10. die Beisitzer

1.1.1 Vorstand

Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.

Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer

und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zur rechtsverbindlichen Vertretung bedarf es der gemeinsamen Zeichnung zweier

Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB.

Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils geschäftsfähige Personen sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren

gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein

neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder

vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen.

1.1.1.1 1. Vorsitzender

Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet dieselben und

stellt die Tagesordnung auf. In seinem Verhinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden

vertreten. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen

von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Zu den Sitzungen des Vorstandes, die wenigstens einmal im 1/4Jahr stattfinden, lädt

der 1. Vorsitzende, unter Beifügung der Tagesordnung innerhalb einer Frist von 8

Tagen ein. Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden.

Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes über

einen Betrag von 200,00 EURO frei zu verfügen. Die Verwendung dieses Betrages

ist dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

Die Abstimmungen in dem Vorstand finden mit einfacher Mehrheit statt.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

3. Aufstellung eines Haushaltsvoranschlages,

4. Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung,

5. Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen

6. Vorbereitung der Vorschläge zu Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung,

7. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder, und den Ausschluss von

Mitgliedern

8. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

9. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins,

10. Überwachung des Sportbetriebes innerhalb des Vereins,

11. Überwachung und Förderung der Jugendarbeit.

12. Pflege und Wartung der vorhandenen Geräte

Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen. Über seine Sitzungen

ist ein von dem 1. Vorsitzenden oder dem Schriftführer zu kennzeichnendes

Protokoll zu führen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsgemäß

angehörenden Mitglieder anwesend ist.

Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden

Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim

abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den

Ausschlag.

1.1.1.2 Schwimmwart

Der Schwimmwart ist Bindeglied zwischen Vorstand, Trainern und Übungsleitern. Er

ist verantwortlich für die sport- und spieltechnischen Angelegenheiten des Vereins.

Außerdem ist er verantwortlich für die Überwachung der Gesundheit der Sportler und

für die Aus- und Weiterbildung der Trainer, Übungsleiter und Kampfrichter.

1.1.1.3 Jugendleiter

Der Jugendleiter ist verantwortlich für die sportliche, charakterliche und geistige Ausbildung

und Erziehung der Jugend und Schüler. Die Durchführung von Jugendveranstaltungen

ist seine Aufgabe.

1.1.1.4 Pressewart

Der Pressewart ist für die laufende Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereins in

der Presse verantwortlich sowie für die Werbung im Interesse des Vereins durch

Presse und Rundfunk.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind

für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand

14 Tage vor Beginn, unter Mitteilung der Tagesordnung, einberufen.

Alle wahlberechtigten Vereinsmitglieder werden in Textform eingeladen. Weiterhin

erfolgt ein Aushang der Einladung am schwarzen Brett in der Schwimmhalle.

Gegenstand der Tagesordnung ist insbesondere:

- die Entgegennahme der Jahresberichte,

- der Kassenberichte,

- die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,

- die Genehmigung des Haushaltsplanes,

- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,

- Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse,

ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden

und den Schriftführer zu unterzeichnen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre und Ehrenmitglieder. (siehe § 7)

Der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfalle dessen Vertreter, leitet die Mitgliederversammlungen.

Es müssen 1/15 der über 18 Jahre alten Mitglieder anwesend sein, um Wahlen

durchführen zu können bzw. beschlussfähig zu sein.

Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher

Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder

beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht, es sei

denn, dass gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird.

§ 11 Wahl des Vorstandes

Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren

gewählt.

Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h., eine Stimme mehr als die Hälfte

der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Wahl findet in schriftlicher geheimer Abstimmung statt. Wahl per Akklamation ist

zulässig, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.

Eine vorherige Abberufung vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung

ist statthaft. Wiederwahl ist zulässig. Ein Grund zur Abberufung des

Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere: grobe Pflichtverletzung

oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung

beim Vorstand die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich beantragen.

Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu

ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung

gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen

Antrages ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen

erforderlich.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit

einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10 % der

Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe, beantragen. Die außerordentliche

Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 14 Geschäftsführung des Vereins

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte werden von dem ersten Vorsitzenden

und dem Kassierer unterzeichnet.

Der Schriftführer erledigt die anfallende Korrespondenz und führt die Protokolle über

die Versammlungen.

Die Korrespondenz ist von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Schriftführer arbeitet die der Mitgliederversammlung vorzulegenden Tätigkeitsberichte

aus.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins

widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Kassenprüfungen

Von der Mitgliederversammlung wurden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren

gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend

zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber

schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes

und des Kassierers.

§ 16 Satzungsänderungen

Über Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit

von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 17 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene

Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten

Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl

erschienen ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung

einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen

Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der1. und der 2.

Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation muss das vorhandene

Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an

eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für

sportliche Zwecke fallen. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung, die über

die Auflösung beschlossen hat, mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Illingen, den 25.03.2009