Satzung
des
Schwimmclub Illingen e.V.

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Neufassung
auf Grund Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 17.03.2009
§ 1 Name – Sitz
Der Verein führt den Namen:
Schwimmclub Illingen e. V.Der Verein hat seinen Sitz in: Illingen
Der Verein gehört dem Saarländischen Schwimmbund an.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Leibesertüchtigung seiner Mitglieder durch:
a. Pflege des Schwimmsports in allen Sparten sowie verwandte Arten der
Leibesertüchtigung
b. Verbessern und Vermehren der Schwimmgelegenheiten
c. Werbeveranstaltungen und Schwimmfeste, sowie Teilnahme an auswärtigen
Schwimm- und Wettkampfveranstaltungen
Der Verein ist selbstlos tätig; er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
sportlichen, keinen wirtschaftlichen Zwecken.
2. Aufgaben des Vereins
a) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Eine Betätigung auf einem
sonstigen, außerhalb seiner satzungsgemäßen Zwecken liegenden Gebiete
steht ihm nicht zu.
b) Durchführung sportlicher Ausbildung zu Einzel- und Mannschaftswettkämpfen
in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachverband.
c) Pflege der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins sowie die
Anwendung der Satzung.
d) Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersports, innerhalb des Vereins zum
Zwecke der Heranziehung des Nachwuchses, Förderung und Erziehung der
Jugend auf kulturellem Gebiet zur Hebung des geistigen und sittlichen Niveaus.
e) Der Verein vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung.
f) Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport.
g) Versicherungsschutz seiner Mitglieder
h) Förderung und Unterstützung auch der nicht im Verein betriebenen Sportarten,
soweit dies mit den Vereinsinteressen vereinbar ist.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft zum Verein ist eine freiwillige.
Der Verein führt:
Aktive Mitglieder (ab 18 Jahre)
Inaktive Mitglieder (ab 18 Jahre)
Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)
Jugendliche (bis 18 Jahre)
Mitglied des Vereins kann werden:
a. Jede natürliche Person. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung
des Erziehungsberechtigten erforderlich.
b. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder
aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen
auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
ernannt werden.
c. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied
mitzuteilen. Sie wird erst wirksam bei der Zahlung des ersten Beitrages
und der Aufnahmegebühr. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt
der Satzung zur Kenntnis zu bringen.
d. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller
schriftlich, mit Angabe des Grundes, mitgeteilt werden. Er hat Einspruchsrecht
gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung.
§ 4 Austritt aus dem Verein
1. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu
erklären. Er ist jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig. Nach Ablauf der
Kündigungsfrist erlöschen die Rechte des Mitgliedes an dem Verein.
2. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
kann nicht einem anderen übertragen werden.
§ 5 Ausschluss eines Mitgliedes
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt,
wenn
1. das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen länger als 3 Monate mit
seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass soziale Notlage vorliegt
(bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder
sogar aufheben),
2. Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt,
3. das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen
des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die Anordnung
des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt,
4. es sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden
kommen lässt und gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.
Der Ausschluss ist dem Betreffenden, unter Angabe der Gründe, schriftlich mitzuteilen.
Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung
des Ausschluss-Schreibens das Recht des Einspruches zu. Dieser Einspruch
muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende
Wirkung.
§ 6 Mitgliederbeiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der
Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltplanes die Höhe des Beitrages und
der Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die darüber mit einfacher
Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 7 Recht der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied über 18 Jahre ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Versammlungen,
ebenso an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine
Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu benützen.
Jedes Mitglied kann wählen, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat, gewählt
werden jedoch erst ab 18 Jahre.
Bei Entscheidungen, die überwiegend Belange Jugendlicher betreffen, sind auch
Mitglieder ab 14 Jahre wahlberechtigt. Dies ist individuell in der Mitgliederversammlung
zu entscheiden.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung
anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung
zu respektieren.
Die Mitglieder sind verpflichtet zur Zahlungen der festgelegten Vereinsbeiträge, zur
Beachtung der Vereinssatzung, zur Einhaltung der Anordnungen des Vorstandes
und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zur Förderung der in der Satzung
festgelegten Grundsätze des Vereins.
Schwimmerinnen oder Schwimmer können zur Rückzahlung der Melde- oder Startgelder
verpflichtet werden, wenn sie oder er zu Wettkämpfen, für die der Verein Melde-
oder Startgelder entrichten muss, nicht antreten. Hiervon kann abgesehen werden,
wenn vor Meldeschluss für die Veranstaltung bei den für das Training Verantwortlichen
oder dem Schwimmwart eine begründete Abmeldung abgegeben wird.
Außerdem erkennen die Mitglieder die Satzung nebst Anhängen desjenigen Fachverbandes
an, dem der Verein bzw. die einzelnen Vereinssparten angehören, sie
unterwerfen sich auch den Entscheidungen, die dieser Verband und seine Organe im
Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, insbesondere auch seiner Strafgewalt. Das gleiche
gilt hinsichtlich der Dachorganisation, welcher der Fachverband angehört.
§ 9 Verwaltung des Vereins
Soweit im Folgenden Personen oder Funktionen benannt werden, gilt sowohl die
männliche als auch die weibliche Form.
1.
Organe des Vereins sind:1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
1.1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der Geschäftsführer
4. der Schatzmeister
5. der Schwimmwart
6. der Jugendleiter
7. der Pressewart
8. der Seniorenwart
9. der Triathlonwart
10. die Beisitzer
1.1.1 Vorstand
Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.
Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer
und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung bedarf es der gemeinsamen Zeichnung zweier
Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB.
Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils geschäftsfähige Personen sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder
vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen.
1.1.1.1 1. Vorsitzender
Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet dieselben und
stellt die Tagesordnung auf. In seinem Verhinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden
vertreten. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen
von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Zu den Sitzungen des Vorstandes, die wenigstens einmal im 1/4Jahr stattfinden, lädt
der 1. Vorsitzende, unter Beifügung der Tagesordnung innerhalb einer Frist von 8
Tagen ein. Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden.
Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes über
einen Betrag von 200,00 EURO frei zu verfügen. Die Verwendung dieses Betrages
ist dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
Die Abstimmungen in dem Vorstand finden mit einfacher Mehrheit statt.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. Aufstellung eines Haushaltsvoranschlages,
4. Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung,
5. Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen
6. Vorbereitung der Vorschläge zu Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung,
7. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder, und den Ausschluss von
Mitgliedern
8. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
9. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins,
10. Überwachung des Sportbetriebes innerhalb des Vereins,
11. Überwachung und Förderung der Jugendarbeit.
12. Pflege und Wartung der vorhandenen Geräte
Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen. Über seine Sitzungen
ist ein von dem 1. Vorsitzenden oder dem Schriftführer zu kennzeichnendes
Protokoll zu führen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsgemäß
angehörenden Mitglieder anwesend ist.
Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim
abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den
Ausschlag.
1.1.1.2 Schwimmwart
Der Schwimmwart ist Bindeglied zwischen Vorstand, Trainern und Übungsleitern. Er
ist verantwortlich für die sport- und spieltechnischen Angelegenheiten des Vereins.
Außerdem ist er verantwortlich für die Überwachung der Gesundheit der Sportler und
für die Aus- und Weiterbildung der Trainer, Übungsleiter und Kampfrichter.
1.1.1.3 Jugendleiter
Der Jugendleiter ist verantwortlich für die sportliche, charakterliche und geistige Ausbildung
und Erziehung der Jugend und Schüler. Die Durchführung von Jugendveranstaltungen
ist seine Aufgabe.
1.1.1.4 Pressewart
Der Pressewart ist für die laufende Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereins in
der Presse verantwortlich sowie für die Werbung im Interesse des Vereins durch
Presse und Rundfunk.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind
für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand
14 Tage vor Beginn, unter Mitteilung der Tagesordnung, einberufen.
Alle wahlberechtigten Vereinsmitglieder werden in Textform eingeladen. Weiterhin
erfolgt ein Aushang der Einladung am schwarzen Brett in der Schwimmhalle.
Gegenstand der Tagesordnung ist insbesondere:
-
die Entgegennahme der Jahresberichte,-
der Kassenberichte,-
die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,-
die Genehmigung des Haushaltsplanes,-
die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,-
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,-
Ernennung von Ehrenmitgliedern.Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse,
ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden
und den Schriftführer zu unterzeichnen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre und Ehrenmitglieder. (siehe § 7)
Der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfalle dessen Vertreter, leitet die Mitgliederversammlungen.
Es müssen 1/15 der über 18 Jahre alten Mitglieder anwesend sein, um Wahlen
durchführen zu können bzw. beschlussfähig zu sein.
Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher
Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder
beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht, es sei
denn, dass gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird.
§ 11 Wahl des Vorstandes
Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h., eine Stimme mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl findet in schriftlicher geheimer Abstimmung statt. Wahl per Akklamation ist
zulässig, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.
Eine vorherige Abberufung vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung
ist statthaft. Wiederwahl ist zulässig. Ein Grund zur Abberufung des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere: grobe Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich beantragen.
Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu
ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen
Antrages ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit
einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10 % der
Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe, beantragen. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 14 Geschäftsführung des Vereins
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte werden von dem ersten Vorsitzenden
und dem Kassierer unterzeichnet.
Der Schriftführer erledigt die anfallende Korrespondenz und führt die Protokolle über
die Versammlungen.
Die Korrespondenz ist von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer arbeitet die der Mitgliederversammlung vorzulegenden Tätigkeitsberichte
aus.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 Kassenprüfungen
Von der Mitgliederversammlung wurden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend
zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber
schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes
und des Kassierers.
§ 16 Satzungsänderungen
Über Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 17 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl
erschienen ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung
einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der1. und der 2.
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation muss das vorhandene
Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an
eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für
sportliche Zwecke fallen. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung, die über
die Auflösung beschlossen hat, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Illingen, den 25.03.2009